Statuten des Vereins Volley Oberdiessbach genehmigt von der Hauptversammlung am 12. Mai 2009.
Statuten Verein Volley Oberdiessbach
Inhaltsverzeichnis
I. Name, Sitz und Zweck
II. Mitgliedschaft
a) Aktivmitglieder
b) Passiv- und Ehrenmitglieder
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
IV. Organisation
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) Trainer/Coachs
e) Kluborgan
f) Mannschaftsbekleidung
g) Anlässe
V. Schlussbestimmungen
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 VOLLEY OBERDIESSBACH ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 ff, mit Sitz in Oberdiessbach.
Art. 2 VOLLEY OBERDIESSBACH bezweckt die Ausübung und Förderung des Volleyballs.
Art. 3 Zweck von VOLLEY OBERDIESSBACH ist es, die Ausübung des Volleyballs zu ermöglichen. Er ist SWISS VOLLEY angeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Der Club besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitglieder
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch den Tod
c) bei Nichtbezahlen von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen
d) durch Ausschluss
Art. 6 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, die Kandidaten müssen ein schriftliches Gesuch einreichen. Sie anerkennen damit die vorliegenden Statuten.
Art. 7 Austritte sind nur am Ende eines Vereinsjahres möglich und sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
a) Aktivmitglieder
Art. 8 Alle Personen, die den Volleyballsport betreiben wollen, können als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 9 Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Aktivmitglieder. Der Club kann für Unfälle nicht haftbar gemacht werden.
b) Passiv- und Ehrenmitglieder
Art. 10 Passivmitglieder sind Einzelpersonen oder Gruppen, die sich für Volleyball interessieren und die einen finanziellen Beitrag geleistet haben. Passivmitgliedschaft erlischt jedes Jahr bei Saisonende. Die Beiträge für Passive werden an der HV festgelegt.
Art. 11 Ehrenmitglieder sind Personen, welche vom Verein für ausserordentliche Verdienste geehrt werden. Sie erhalten lebenslänglich eine beitragsfreie Mitgliedschaft im Verein. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen.
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III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 12 Jedes Mitglied anerkennt den Inhalt der Statuten und verpflichtet sich, Vereinsabschlüsse zu anerkennen und sich den Anordnungen des Vorstands zu unterziehen.
Art. 13 Der Besuch der HV ist obligatorisch. Ein Fernbleiben muss schriftlich entschuldigt werden.
Art. 14 Die Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeitrag werden an der Hauptversammlung festgelegt. Die Trainer sind beitragsfrei.
Art. 15 Alle Mitglieder haben in der HV Antrags-, Stimm-, und Wahlrecht.
Art. 16 Mitglieder, die Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 17 Mitglieder, die gegen die Statuten verstossen oder den Club schädigen, können ebenfalls vom Vorstand ausgeschlossen werden.
IV. Organisation
Art. 18 Die Organe von VOLLEY OBERDIESSBACH sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
a) die Hauptversammlung
Art. 19 Die Hauptversammlung findet jährlich zwischen dem 1. April und dem 15. Mai statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn 1/5 der Mitglieder solches wünschen.
Art. 20 Einladungen mit Traktanden sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der HV zuzustellen
Art. 21 Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 7 Tage vor der HV einzureichen.
Art. 22 Die obligatorischen Traktanden sind:
i. Wahl der Stimmenzähler
ii. Traktandenliste
iii. Protokoll der letzten HV
iv. Jahresbericht
v. Jahresrechnung
vi. Mitgliederbeiträge und Budget
vii. Wahlen
viii. Tätigkeitsprogramm
ix. Verschiedenes
Art. 23 Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern sie von der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht geheim verlangt werden. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Art. 24 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvertretungen sind nicht zulässig.
b) der Vorstand
Art. 25 Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Der Club wird durch den Vorstand nach Aussen vertreten.
Art. 26 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
i. Präsident/in
ii. Vorsitzende/r Ressort Finanzen
iii. Vorsitzende/r Ressort Öffentlichkeit
iv. Vorsitzende/r Ressort Anlässe
v. Vorsitzende/r Technische Kommission
vi. Beisitz: Sekretär/in (ohne Stimmrecht)
Art. 27 Der Vorstand konstituiert sich (insb. bei der Ernennung der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten) mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Art. 28 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Zu Beginn wird der/die Präsident/in für 1 Jahr gewählt. Der Vorstand ist unbeschränkt wiederwählbar.
Art. 29 Vorstandssitzungen finden auf Beschluss des /der Präsident/in statt, oder wenn 3 Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
Art. 30 a) Der Vorstand hat folgende Befugnisse: Vorbereitung der Hauptversammlungen und Statuten gemässe Einberufung Ausführung der Beschlüsse Verfügung über einen Kredit von Fr. 500.—
Die Unterschriften von Präsident/in, Sekretär/in, oder Kassenführer/in sind verbindlich. b) Der Vorstand arbeitet nach einem verbindlichen Pflichtenheft. Abänderungen bedingen eine Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 31 Die Rechnungsrevisoren sind nicht Mitglieder des Vorstandes, sie sind aber Vereinsmitglieder.
Art. 32 Die Revisoren werden alle zwei Jahre gewählt, wobei der Zweite zu Beginn für ein Jahr gewählt.
Art. 33 Die Rechnungsrevisoren prüfen den Jahresbericht des/der Finanzverantwortlichen und geben zuhanden der HV Ihren Bericht ab.
d) Trainer/Coachs
Art. 34 Die Trainer/Coachs sind an ein verbindliches Pflichtenheft gebunden. Dieses untersteht dem Vorstand.
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Art. 35 Der/die Vorsitzende der Technischen Kommission beruft jährlich mind. 2 Sitzungen mit den Trainer/Coachs ein.
a) Die Sitzungen sind für die Betroffenen obligatorisch.
b) Die Sitzungen werden protokolliert.
c) Absenzen müssen schriftlich mitgeteilt werden.
e) Kluborgan
Art. 36 Das offizielle Kluborgan ist die Webseite www.volley-oberdiessbach.ch. Die Redaktion unterliegt dem PR-Verantwortlichen. Er kann spezifisch Aufgaben delegieren.
Art. 37 Eine finanzielle Unabhängigkeit des Organs von der Klubkasse wird angestrebt. Dies soll durch Webseiten-Sponsoren und Werbetexte erreicht werden.
Art. 38 Das Kluborgan wird regelmässig gepflegt und auf aktuellem Stand gehalten.
f) Mannschaftsbekleidung
Art. 39 Die Teambekleidung wird vom Klub zur Verfügung gestellt. Sollte Neue benötigt werden, so kann dem Vorstand ein Antrag gestellt werden. Dieser bestimmt im Rahmen bestehender Verträge (Ausrüster/Sponsoren) Marke und Modell. Aufdrucke werden gemäss dem Werbereglement Swiss Volley angebracht.
g) Anlässe
Art. 40 Die Koordination und Organisation von Anlässen obliegt der/dem Vorsitzenden des Ressorts Anlässe. Aufgebote zur Mithilfe sind insb. für Mitglieder verbindlich.
Art. 41 a) Von einzelnen Mannschaften organisierte Anlässe sind grundsätzlich erlaubt. Rücksprache mit dem/der Präsident/in ist unbedingt verlangt.
b) Die Verteilung eventueller finanzieller Gewinne muss mit dem Vorstand abgesprochen werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 42 Die Auflösung des Vereins und die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen HV beschlossen werden.
Art. 43 Statutenänderungen können nur von einer HV beschlossen werden, sofern das entsprechende Geschäft auf der Tagesordnung steht. Dafür ist 2/3 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 44 Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten mit Revision vom 13. Mai 1996. Die revidierten Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 genehmigt.
Verein Volley Oberdiessbach Oberdiessbach, 12. Mai 2009
Der Präsident
Die Sekretärin